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   OLG Schleswig, 04.10.2010 - 10 UF 78/10   

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https://dejure.org/2010,10774
OLG Schleswig, 04.10.2010 - 10 UF 78/10 (https://dejure.org/2010,10774)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.10.2010 - 10 UF 78/10 (https://dejure.org/2010,10774)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 04. Oktober 2010 - 10 UF 78/10 (https://dejure.org/2010,10774)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begrenzung bzw. Befristung des nachehelichen Unterhalts; Ausgleich von Versorgungsnachteilen des Unterhaltsberechtigten; Rechtsfolgen einer Erkrankung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1572; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b
    Begrenzung bzw. Befristung des nachehelichen Unterhalts; Ausgleich von Versorgungsnachteilen des Unterhaltsberechtigten; Rechtsfolgen einer Erkrankung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Ratzeburg - 9 F 217/08
  • OLG Schleswig, 04.10.2010 - 10 UF 78/10

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 363
  • FamRZ 2011, 302
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.04.2010 - XII ZR 89/08

    Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsbemessung bei vollständiger bzw. teilweiser

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.10.2010 - 10 UF 78/10
    Der Unterhaltsanspruch ergibt sich somit aufgrund des durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus § 1572 BGB und im Übrigen als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, FamRZ 2010, Seite 869 ff.).

    Bei der Frage der Befristung sind die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen, die dann zu einem Gesamtunterhalt führen, jeweils gesondert zu betrachten (vgl. BGH, FamRZ 2010, Seite 869 Rz. 39 ff.).

  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 131/07

    Abgrenzung von Krankheitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt; Befristung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.10.2010 - 10 UF 78/10
    Im Rahmen des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB , bei dem eine Krankheit regelmäßig nicht ehebedingt ist, kann sich ein ehebedingter Nachteil allenfalls daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer, ist als sie ohne die Ehe wäre (vgl. BGH, FamRZ 2009, Seite 406 ).
  • BGH, 04.08.2010 - XII ZR 7/09

    Nachehelicher Altersunterhalt: Prüfung ehebedingter Nachteile auf Seiten des

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.10.2010 - 10 UF 78/10
    Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei seiner Altersvorsorge durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig erfasst wird, weil der Unterhaltspflichtige nur in einem geringen Umfang Rentenanwartschaften erworben hat (vgl. BGH, Urteil vom 4.8.2010, Az. XII ZR 7/09, Quelle: Juris).
  • BGH, 30.06.2010 - XII ZR 9/09

    Nachehelicher Unterhalt: Befristung des Krankheitsunterhalts; ehebedingter

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.10.2010 - 10 UF 78/10
    Weiterhin sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien und auch die Dauer einer bisherigen Unterhaltszahlung zu berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2010, S. 1414 ff, Rz. 24ff).
  • BGH, 25.06.2008 - XII ZR 109/07

    Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts; Ausgleich einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.10.2010 - 10 UF 78/10
    Dadurch werden die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt (BGH, FamRZ Seite 1325; BGH, FamRZ 2008, Seite 1508).
  • OLG Brandenburg, 13.03.2020 - 13 UF 78/19

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

    Weiter kann auch dann, wenn nicht ehebedingte Nachteile, sondern ausschließlich die Krankheit die Ursache für das reduzierte Einkommen des Berechtigten ist, im Wege der Billigkeitsabwägung gem. § 1578 b BGB die Dauer der Betreuung der gemeinsamen Kinder, die eheliche Rollenverteilung und die Dauer der Ehe den Umfang der nachehelichen Solidarität bestimmen (BGH, U. v. 17.02.2010, XII ZR 140/08, zitiert nach juris; OLG Schleswig, B. v. 04.10.2010, 10 UF 78/10, zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 14.06.2011 - 10 UF 249/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von Ost- und Westanwartschaften;

    Der Umstand, dass beide Ehegatten sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) erworben haben, die mit Rücksicht auf §§ 10 Abs. 1 VersAusglG, 120 f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI gesondert auszugleichen sind (siehe auch FamVerf/Gutjahr, § 6, Rz. 76), ändert nichts daran, dass es sich jeweils nur um ein Anrecht handelt und auf der Grundlage dieses Anrechts ein Anspruch auf eine einheitliche Rente erworben (vgl. Senat, Beschluss vom 26.7.2010 - 10 UF 78/10) wird.
  • OLG Brandenburg, 14.03.2011 - 10 UF 211/10

    Versorgungsausgleich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung: Bestimmung

    Der Umstand, dass auf Seiten beider beteiligter Eheleute sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) erworben worden sind, die mit Rücksicht auf §§ 10 Abs. 1 VersAusglG, 120 f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI gesondert zu beurteilen sind, ändert nichts daran, dass es sich insoweit nur um ein Anrecht handelt und auf der Grundlage dieses Anrechts ein Anspruch auf eine Rente erworben wird (vgl. hierzu z.B. Senat, Beschluss vom 26.7.2010 - 10 UF 78/10).
  • OLG Brandenburg, 29.04.2014 - 10 UF 27/14

    Durchführung eines Versorgungsausgleichs: Maßgeblicher Bezugszeitpunkt bei

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt auch dann, wenn ein Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) erworben hat, ein einheitliches Anrecht im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG vor (vgl. nur Senat, Beschluss vom 26.7.2010 - 10 UF 78/10; so auch OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 31.3.2012 - 3 UF 7/12, BeckRS 2013, 14689).
  • OLG Brandenburg, 06.05.2014 - 10 UF 27/14

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Teilausschluss hinsichtlich des

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt auch dann, wenn ein Ehegatte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) erworben hat, ein einheitliches Anrecht im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG vor (vgl. nur Senat, Beschluss vom 26.7.2010 - 10 UF 78/10; so auch OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 31.3.2012 - 3 UF 7/12, BeckRS 2013, 14689).
  • OLG Brandenburg, 10.01.2013 - 3 WF 132/12

    Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Anzuwendendes Recht bei ab dem 1.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf der Grundlage des Anrechts, dem sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen, ein Anspruch auf eine einheitliche Rente erworben wird (vgl. OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 26.7.2010 - 10 UF 78/10).
  • OLG Brandenburg, 21.03.2012 - 3 UF 7/12

    Versorgungsausgleich: Kostenauferlegung im Beschwerdeverfahren unter

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf der Grundlage des Anrechts, dem sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen, ein Anspruch auf eine einheitliche Rente erworben wird (vgl. OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 26.7.2010 - 10 UF 78/10).
  • OLG Brandenburg, 21.10.2011 - 10 UF 309/11

    Familienrecht: Versorgungsausgleich nach Scheidung trotz Unterschreitung der

    Denn auf der Grundlage dieses Anrechts wird nur ein Anspruch auf eine Rente erworben (vgl. Senat, Beschluss vom 26.07.2010, 10 UF 78/10; Keuter FamRZ 2011, 1026).
  • OLG Brandenburg, 16.03.2012 - 3 UF 7/12

    Kosten eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Folgesache

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf der Grundlage des Anrechts, dem sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen, ein Anspruch auf eine einheitliche Rente erworben wird (vgl. OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 26.7.2010 - 10 UF 78/10).
  • OLG Brandenburg, 08.11.2011 - 10 UF 286/11

    Versorgungsausgleich: Geringfügigkeitsprüfung bei auf Entgeltpunkten West und auf

    Der Umstand, dass die beteiligten geschiedenen Eheleute sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) erworben haben, die mit Rücksicht auf §§ 10 Abs. 1 VersAusglG, 120 f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI gesondert zu beurteilen sowie auszugleichen sind, ändert nichts daran, dass es sich insoweit nur um ein einheitliches Anrecht handelt und auf der Grundlage dieses Anrechts ein Anspruch auf eine Rente erworben wird (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 26.7.2010 - 10 UF 78/10).
  • OLG Brandenburg, 08.11.2011 - 10 UF 63/11

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich bei Geringfügigkeit einzelner Anrechte;

  • OLG Brandenburg, 18.10.2011 - 10 UF 309/11
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